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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2007/251: Versicherungsgericht

Eine Person namens R.________ hat gegen eine Entscheidung von Vivacare SA bezüglich ihrer Krankenversicherung Einspruch erhoben. Vivacare hatte die Opposition von R.________ gegen eine Zahlungsaufforderung abgelehnt. Es ging darum, ob R.________ bei Vivacare oder bei ihrem früheren Versicherer U.________ versichert war. Das Gericht entschied, dass R.________ ab dem 1. Januar 2009 gültig bei Vivacare versichert war und die geforderten Beträge zahlen muss. Der Richter, Mme Thalmann, bestätigte die Entscheidung von Vivacare. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, da der Einspruch abgelehnt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2007/251

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2007/251
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2007/251 vom 18.12.2007 (SG)
Datum:18.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Der Entscheid der Verwaltung, nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist anfechtbar. Allerdings wird das Rechtsmittel in aller Regel abzuweisen sein, da die Rechtsmittelinstanz keine Kriterien hat, anhand derer sie die Rechtmässigkeit des Nichteintretens prüfen könnte, weil es der Verwaltung völlig frei steht, ob sie eintreten will. Trotzdem muss mit einem Rechtsmittel beispielsweise geltend gemacht werden können, dass effektiv ein Gesuch um prozessuale Revision oder um Anpassung vorliege oder dass die Verwaltung ja bereits de facto auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei und deshalb gar keinen Nichteintretensentscheid habe erlassen dürfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2007, IV 2007/251).
Schlagwörter : Quot; Wiedererwägung; Verfügung; Wiedererwägungsgesuch; Einkommen; Rentenanspruch; IV-Stelle; Mitteilung; Recht; Quot;Mitteilungquot; Invalidität; Verwaltung; Prüfung; Nichteintreten; Anspruch; Eingliederung; Beruf; Invalideneinkommen; Invaliditätsgrad; Rentenanspruchs; Gericht; Sachverhalts; Einkommens
Rechtsnorm:Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 29 ATSG ;Art. 53 ATSG ;
Referenz BGE:133 V 50;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2007/251

Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz) und Monika Gehrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 18. Dezember 2007 in Sachen

M. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

berufliche Massnahmen und Wiedererwägung Rentenablehnung (Nichteintreten) Sachverhalt:

A.

A.a B. meldete sich am 17. März 2005 zum Bezug von IV-Leistungen an. Am 1. April 2005 gab sie ergänzend an, sie sei angestellt mit einem Beschäftigungsgrad von 40%. Gemäss ihrem individuellen Beitragskonto war sie 2002/3 selbständig erwerbstätig gewesen. Sie hatte in den Jahren 2002 und 2003 Reineinkommen von Fr. 30'600.- und Fr. 13'000.erzielt. Dr. med. A. , Facharzt für Hautund Geschlechtskrankheiten FMH, berichtete der IV-Stelle am 23. April 2005, die Versicherte leide seit ca. 1984 an einer ausgeprägten palmo-plantaren Pustulose bzw.

an einer pustulösen Psoriasis (Fusssohlen > Handflächen). Als Wirtin sei die Versicherte seit mindestens 22. Oktober 2004 zu 50% arbeitsunfähig. Es bestehe ein Juckreiz und es komme rezidivierend zu Rhagaden an den Fusssohlen, die durch die stehende und gehende Tätigkeit der Versicherten verstärkt würden und sich dabei besonders schmerzhaft auswirkten. Ideal wäre eine sitzende überwiegend sitzende Tätigkeit. Dabei würden die schmerzhaften Risse an den Füssen nicht eine so wesentliche behindernde Rolle spielen wie im jetzigen Beruf. Eine solche Tätigkeit wäre wahrscheinlich zu 80% zu 100% zumutbar. Dr. med. B. vom RAD Ostschweiz gab am 9. Juni 2005 an, es sei eher von einer Arbeitsfähigkeit von 80% als von 100% auszugehen.

A.b Gemäss dem vom Berufsberater geführten Beratungsprotokoll war die Versicherte nach ihrer Anlehre als Tapeziernäherin nie in diesem Beruf tätig gewesen. Sie hatte als Hilfsarbeiterin, Gerantin und selbständig als Wirtin gearbeitet. Aktuell war sie Wirtin in einer Schützenstube und Hilfsarbeiterin in einer Kantine (Schöpfen, Abwaschen, zeitweise Kasse). Obwohl die Versicherte zunächst eine Umschulung in eine sitzende

Tätigkeit gewünscht hatte, versuchte der Berufsberater nur, ihr eine sitzend auszuübende Hilfsarbeit zu vermitteln. Am 15. März 2006 gab die Versicherte dann an, die bestehende Erwerbssituation (Wirtin in einer Schützenstube und Hilfe in einer Kantine) sei eine gute Lösung. Sie habe eine Tätigkeit im Bereich der Kleinmontage versucht. Aber von der Feinmotorik her sei es ihr nicht gelungen, die verlangte Stückzahl in der erforderlichen Qualität zu liefern. Sie wolle keine Umschulung mehr. Der Berufsberater hielt am 17. März 2006 fest, die Abklärungen bezüglich der Fähigkeiten und der intellektuellen Ressourcen hätten recht enge Grenzen aufgezeigt, so dass von einer eingeschränkten Lernfähigkeit ausgegangen werden müsse. Auch die feinmotorischen Fähigkeiten seien unterdurchschnittlich. Als Kassiererin bei einem Grossverteiler sei die Versicherte zuwenig gewandt und zu unbeweglich gewesen. Die Versicherte sei eine arbeitsame, willige Frau, die trotz häufiger Beschwerden ihr Bestes gebe. Sie verfüge über bescheidene geistige und manuelle Ressourcen, weshalb sie nicht in der Lage sei, eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit zu realisieren. Die aktuelle Erwerbssituation sei eigentlich die bestmögliche Lösung. Ohne die Behinderung könnte die Versicherte als selbständige Wirtin Fr. 31'590.verdienen. Dies entspreche dem 2002 erzielten Einkommen von Fr. 30'600.-. Als Wirtin sei die Versicherte zu 50% arbeitsunfähig. Das zumutbare Invalideneinkommen betrage Fr. 17'795.-. Der zuständige Sachbearbeiter setzte das Valideneinkommen auf Fr. 30'694.fest. Weil die Versicherte in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit zu 80% arbeitsfähig sei, ermittelte er das zumutbare Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittslöhne. Das ergab bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 39'784.-. Der Sachbearbeiter ging deshalb von einem Invaliditätsgrad von 0% aus. Mit einer Verfügung vom 26. April 2006 verneinte die IVStelle gestützt auf diesen Einkommensvergleich einen Rentenanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.

B.

B.a Die Versicherte teilte am 4. Mai 2006 mit, dass sie einen berufsbegleitenden Kurs absolvieren wolle. Die IV-Stelle forderte beim behandelnden Hausarzt einen Verlaufsbericht an. Dabei sollte die Zusatzfrage beantwortet werden, wie die Gebrauchsfähigkeit der Hände im feinmotorischen/manuellen Bereich aussehe. Dr. med. A. berichtete am 5. August 2006, die Versicherte gebe zunehmende

Schmerzen im Bereich der Fingergelenke an. Er habe sie zur Beurteilung durch die rheumatologische Klinik des Kantonsspitals St. Gallen angemeldet. Die Arbeitsfähigkeit sei dort zu erfragen. Das Kantonsspital St. Gallen führte in einem Bericht vom 6. September 2006 an den behandelnden Hautarzt aus, die Versicherte leide an einer Fingergelenks-Polyarthrose (DD: Psoriasis-Arthropathie). Sie gebe seit knapp zwei Jahren vermehrte Schmerzen in beiden Händen an. Die Beschwerden seien eher zunehmend. Mittelbis langfristig sei von feinmotorischen Tätigkeiten schweren körperlichen Arbeiten mit repetitivem Heben schwerer Lasten und Tätigkeiten in Kälteräumen abzuraten. Dr. med. B. vom RAD Ostschweiz führte dazu am 22. September 2006 aus, die Versicherte könne aufgrund der erheblich eingeschränkten körperlichen und der intellektuellen Fähigkeiten in keiner anderen sitzenden Tätigkeit eingesetzt werden. Da die Versicherte in den gegenwärtigen Tätigkeiten noch am besten eingegliedert sei, werde aus medizinischer und berufsberaterischer Sicht vorgeschlagen, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der gegenwärtigen Tätigkeit bei der Bemessung von IV-Leistungen zugrunde zu legen.

B.b Am 4. Oktober 2006 teilte der Sachbearbeiter der Versicherten mit, dass man daran sei, ihre Leistungsansprüche endgültig zu klären. Er bitte um eine kurze Mitteilung über die momentane Situation. Die Versicherte gab am 11. Januar 2007 an, sie arbeite zu 20-40% im SV-Service, zu 20% im Y. restaurant und sie erbringe

stundenweise Hauswartungsleistungen. Insgesamt verdiene sie Fr. 16'757.-. Die jetzige Aufteilung der Tätigkeiten sei ideal. Sie könne in ihrem Wunschbereich, der Gastronomie tätig sein und sie müsse nie den ganzen Tag arbeiten. Dazwischen könne sie sich immer wieder ausruhen. Sie habe keine Umschulungsabsichten mehr. In einer anderen Tätigkeit wäre sie kaum mehr arbeitsfähig. Das aktuelle Pensum sei gerade noch verkraftbar. Sie sei damit einverstanden, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. Auf der entsprechenden Telephonnotiz bezeichnete der Sachbearbeiter das Einkommen von Fr. 16'757.als Invalideneinkommen und er hielt fest, dass die Rentenfrage nochmals geprüft werden müsse. Am 12. Januar 2007 stellte er fest, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen endgültig abgeschlossen werden könnten. Gestützt auf einen neuen Einkommensvergleich sei noch zum Rentenanspruch Stellung zu nehmen. Einem Valideneinkommen von Fr. 30'700.stehe ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 16'750.gegenüber. Letzteres bezeichnete er als "Einkommensmöglichkeiten

unter den gegebenen Umständen". Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Arbeitgeber ein. Die Standgemeinschaft X. in Altstätten gab ein Einkommen 2006 von Fr. 5964.an, die Z. AG ein monatliches Einkommen von Fr. 689.-. Beide wiesen darauf hin, dass die Versicherte per 31. Januar 2007 gekündigt habe.

B.c Die Versicherte reichte am 27. Februar 2007 einen Arbeitsvertrag ein, laut dem sie seit dem 1. Januar 2007 in der Küche und am Buffet eines Restaurants zu 50% tätig war. Der Monatslohn betrug Fr. 1700.plus Gratifikation. Die Versicherte gab dazu an, sie habe nur noch eine Stelle und brauche deshalb kein Auto mehr. Mit dem Stress sei es nicht mehr so schlimm, weil sie nicht mehr von einer Stelle zur anderen hetzen müsse. Wenn sie mit den Füssen Probleme habe, könne sie sich auch einmal hinsetzen. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte auch an ihrer neuen Arbeitsstelle bestmöglich eingegliedert war. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 30'694.ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 20'400.gegenüber, so dass weiterhin keine rentenbegründende Erwerbseinbusse bestand. Am 7. März 2007 erstellte ein Sachbearbeiter der IV-Stelle eine Aktennotiz mit folgendem Wortlaut: "Rentenleistungen wurden mit Verfügung vom 03.04.2006 rechtskräftig abgewiesen. In der Folge wurde lediglich der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass trotz Zunahme der Arbeitsunfähigkeit, abstellend auf den aktuellen Lohn, weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen ist. Somit besteht im Rahmen der Offizialmaxime keine Verpflichtung zum Rentenanspruch nochmals Stellung zu nehmen, da ein Leistungsanspruch nicht ausgewiesen ist. Vorgehen: AVAbschluss mit Hinweis auf den weiterhin fehlenden Anspruch auf Rentenleistungen".

    1. Am 9. März 2007 versandte die IV-Stelle einen Vorbescheid. Dieser war überschrieben mit: "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen". Das Dispositiv der vorgesehenen Verfügung lautete: "Die Arbeitsvermittlung wird abgeschlossen". Die IVStelle verwies darauf, dass die Versicherte an ihrer jetzigen Arbeitsstelle bestmöglich eingegliedert sei und dass weiterhin keine rentenbegründende Erwerbseinbusse bestehe (Invaliditätsgrad 34%). In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2007 liess die Versicherte die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie sei mit der Einstellung der Arbeitsvermittlung einverstanden, da sie in ihrer aktuellen Erwerbsmöglichkeit bestmöglich eingegliedert sei. Seit der rechtskräftigen Abweisung des Rentenbegehrens am 3. April 2006 habe sich ihr

      Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, da feinmotorische Arbeiten nicht mehr möglich und körperlich schwere Arbeiten unzumutbar seien. Es stehe fest, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50% nur noch als Küchenund Buffetangestellte möglich sei, womit das zumutbare Invalideneinkommen Fr. 20'400.betrage. Das Valideneinkommen bemesse sich nicht nach einem eher zufälligen Ergebnis eines einzigen Geschäftsjahres, sondern nach den branchenüblichen Löhnen ungelernter Arbeitskräfte in der Gastronomie. Diese beliefen sich gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes ab 2007 auf Fr. 42'146.-. Das ergebe einen Invaliditätsgrad von 51,6%.

    2. Die IV-Stelle erliess am 18. Mai 2007 eine Verfügung, mit der sie die Arbeitsvermittlung abschloss. Diese Verfügung enthielt, ebenso wie der Vorbescheid, einen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 34% lieferte, sowie die Feststellung, dass weiterhin keine rentenbegründende Erwerbseinbusse bestehe. Ebenfalls am 18. Mai 2007 erging eine "Mitteilung" an die Versicherte, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Die IV-Stelle hielt in dieser "Mitteilung" fest, dass die Wiedererwägungsvoraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Korrektur der Verfügung vom 26. April 2006 nicht erfüllt seien. Die Versicherte habe auf freiwilliger Basis eine Tätigkeit im Gastgewerbe aufgenommen und sie habe sich aus freien Stücken mit einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen respektive mit Verlusten begnügt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass sie ein Einkommen gemäss dem Einkommensvergleich erzielen würde.

C.

Die Versicherte liess am 22. Juni 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen vom 18. Mai 2007 seien aufzuheben, soweit sie die Ablehnung eines Rentenanspruchs das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch beträfen, und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Verfügung vom 26. April 2006 in Wiedererwägung ziehe und über die ihr, der Versicherten, zustehenden Rentenleistungen verfüge. Die Versicherte liess ausserdem um die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ersuchen, was die Gerichtsleitung am 17. August 2007 bewilligte. Zur Begründung ihres materiellen Begehrens liess die Versicherte ausführen, die IV-Stelle sei der Auffassung, am 24. April 2007 (Stellungnahme zum Vorbescheid) sei ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden. Stattdessen sei aber geltend gemacht worden, der Gesundheitszustand habe sich nach dem 26. April 2006 wesentlich verschlechtert (rheumatologische Beschwerden an den Händen bzw. Fingergelenken). Deshalb bestehe gemäss Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ein Anspruch auf eine Neubeurteilung. Es sei zu prüfen, ob bei dieser veränderten Ausgangslage ein Rentenanspruch bestehe. Dabei sei die IV-Stelle nicht an falsche Annahmen Feststellungen, die einer früheren Verfügung zugrunde gelegen hätten, gebunden. Die einzig verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe in der aktuellen Tätigkeit zu 50% als Küchenund Buffetangestellte. Das dort erzielte Einkommen von Fr. 20'400.entspreche dem zumutbaren Invalideneinkommen. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne den Gesundheitsschaden als Angestellte ohne Berufsausbildung in der Gastronomie tätig wäre. Deshalb rechtfertige es sich, den vor dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit im Jahr 2000 erzielten Lohn von Fr. 50'400.heranzuziehen auf den üblichen Lohn abzustellen. Der Mindestlohn betrage Fr. 42'496.-, was einen Invaliditätsgrad von 51,6% ergebe. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung selbständig erwerbstätig wäre, könnte nicht einfach auf den für 2002 ausgewiesenen Gewinn abgestellt werden, denn dabei handle es sich nicht um eine verlässliche Zahl. Das mögliche Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Wirtin lasse sich gar nicht konkret feststellen. Die IV-Stelle habe sich materiell mit der Frage der Berentung auseinandergesetzt. Sie habe interne Abklärungen vorgenommen und den Invaliditätsgrad neu berechnet. Ausserdem habe sie die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung geprüft. In der "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 habe sie ausgeführt, die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien nicht gegeben. Mit dieser materiellen Behandlung sei die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Das Gericht habe zu prüfen, ob die IV-Stelle die frühere Verfügung zu Recht nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert habe. Sollte das Gericht nicht im Rahmen einer Revision auf einen Leistungsanspruch erkennen, hätte es die IV-Stelle anzuweisen, den Fall in Wiedererwägung zu ziehen.

D.

Die IV-Stelle beantragte dem Gericht das Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie führte aus, die Versicherte habe ihre Eingabe vom 24. April 2007 als Revisionsgesuch und als Stellungnahme/Einwendungen zum Vorbescheid vom 9. März 2007 bezeichnet. Diese Ausführungen hätten richtigerweise als Revisionsgesuch interpretiert werden müssen. Die Eingabe vom 24. April 2007 habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Versicherte ein Gesuch um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 26. April 2006 hätte stellen wollen. Deshalb habe die Mitteilung vom 18. Mai 2007, es werde nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, gar keine Rechtswirkung entfalten können. Sie sei deshalb als gegenstandslos zu betrachten. Selbst wenn das Gericht anderer Meinung wäre, könnte nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da die Mitteilung formlos, d.h. nicht in Verfügungsform und ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen und deshalb nicht anfechtbar sei. Die Abweisung der beruflichen Massnahmen sei im Einverständnis mit der Versicherten erfolgt. Deshalb habe die Versicherte kein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung dieser Abweisungsverfügung. Der in dieser Verfügung enthaltene Einkommensvergleich sei für die Abweisung von beruflichen Massnahmen irrelevant.

E.

Die Versicherte liess in ihrer Replik vom 22. Oktober 2007 ausführen, die IV-Stelle habe nach der Verfügung vom 26. April 2006 die Rentenberechtigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abgeklärt und geprüft. Dabei habe die IV-Stelle, wie die Notiz vom

28. Februar 2007 zeige, zunächst die Absicht gehabt, das Rentenbegehren mit einer Verfügung abzuweisen, die jene vom 26. April 2006 hätte ersetzen sollen. Sie, die Versicherte, habe sich am 24. April 2007 nicht nur aufgrund veränderter Verhältnisse neu angemeldet, sondern sie habe sinngemäss um eine Revision, allenfalls um eine Wiedererwägung ersucht. Es könne also keine Rede davon sein, dass gar kein Gesuch um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 26. April 2006 gestellt worden sei. Zudem könne eine Wiedererwägung auch von Amtes wegen erfolgen. Wenn kein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle von Amtes wegen ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet habe. Eine Verfügung, mit der auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, sei anfechtbar, auch wenn sie rechtswidrigerweise nicht in Verfügungsform gekleidet sei. Im übrigen handle es sich tatsächlich um einen materiellen Sachentscheid, denn die IV-

Stelle habe einen Invaliditätsgrad von neu 34% ermittelt. Effektiv betrage der Invaliditätsgrad allerdings 50%. Da der Abschluss der Arbeitsvermittlung gar nicht angefochten worden sei, zielten die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle ins Leere.

F.

Die IV-Stelle verzichtete am 29. Oktober 2007 auf eine Duplik. Sie hielt an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

Erwägungen: 1.

Die Beschwerdeführerin hat am 22. Juni 2007 formal Beschwerde gegen die Verfügungen vom 18. Mai 2007 erhoben, soweit diese Verfügungen die Ablehnung eines Rentenanspruchs das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch beträfen. Die mit "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen" überschriebene Verfügung enthielt zwar Ausführungen zum Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, betraf aber, wie sich dem eindeutigen Verfügungsdispositiv entnehmen lässt, ausschliesslich den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Mit dieser Verfügung sollten nur die laufenden Arbeitsvermittlungsbemühungen eingestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens klargestellt, dass der Einkommensvergleich bzw. der Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nur 34% betrage, mit dem Gegenstand dieser Verfügung gar nichts zu tun hatten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat erklärt, sie sei mit der Einstellung der Arbeitsvermittlungsbemühungen einverstanden. Das bedeutet, dass die Verfügung vom 18. Mai 2007, die mit "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen" überschrieben ist, von der Beschwerde nicht erfasst wird. Sie ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die "Mitteilung" vom 18. Mai 2007.

2.

Nach den für die Beschwerdegegnerin massgebenden Verwaltungsweisungen ist der versicherten Person in einfacher Briefform, ohne Rechtsmittelbelehrung und i.d.R. ohne eingehende Begründung bekannt zu geben, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. Rz 3013 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV/IV/EO/EL). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Verwaltungsweisung nur mitgeteilt, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten könne. Die Verwaltungsweisung - und damit auch die Mitteilung vom 18. Mai 2007 beruht auf der Fehlüberlegung, dass es gegen einen Entscheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, kein Rechtsmittel gebe (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A.,

S. 469). Der vorliegende Fall zeigt, dass ein solcher Nichteintretensentscheid immer anfechtbar sein muss. Die versicherte Person, die ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, muss die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie muss beispielsweise geltend machen können, dass sie ja gar kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein Gesuch um eine prozessuale Revision gestellt habe, auf das die Verwaltung hätte eintreten müssen. Sie muss aber auch geltend machen können, effektiv weise die Verwaltung mit ihrem Entscheid das Wiedererwägungsgesuch ab, denn sie sei ja de facto bereits eingetreten und sie habe materiell geprüft; so dass sie nun das Wiedererwägungsgesuch nur noch abweisen gutheissen könne. Die Tatsache, dass das Gericht nicht über Kriterien verfügt, anhand derer es ein "echtes" Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch auf seine Rechtmässigkeit prüfen könnte, weil es der Verwaltung ja völlig frei steht, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten will nicht, bedeutet entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 133 V 50 ff. Erw. 4) nicht, dass es gegen einen Nichteintretensentscheid nie ein Rechtsmittel gäbe. Zwar muss das Gericht in den Fällen eines "echten" Nichteintretens die Beschwerde abweisen, weil der Nichteintretensentscheid ohne weiteres als rechtmässig zu betrachten ist. Wie oben gezeigt worden ist, gibt es aber durchaus Fälle, in denen eine Beschwerde erfolgreich sein kann. Deshalb muss jeder Entscheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, verfügt werden. Die Beschwerdegegnerin hätte die "Mitteilung" vom

18. Mai 2007 also in Verfügungsform eröffnen müssen. Das bedeutet, dass es sich um eine formwidrige Verfügung handelt. Diese kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wie eine formrichtige Verfügung beschwerdeweise angefochten

werden (vgl. etwa SVR-Rechtsprechung 2004 ALV Nr. 1 Erw. 3). Auf die Beschwerde gegen die "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 ist deshalb einzutreten.

3.

    1. Die "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 hat ein klares Dispositiv: Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. Die Begründung stimmt aber nicht mit diesem Dispositiv überein. Die Beschwerdegegnerin führt darin nämlich aus, die Wiedererwägungsvoraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Korrektur der Verfügung vom 26. April 2006 seien nicht erfüllt. Die Frage, ob die beiden Wiedererwägungsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt seien, kann immer erst dann beantwortet werden, wenn ein Wiedererwägungsverfahren zur Prüfung eben dieser beiden Voraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) durchgeführt worden ist. Die Durchführung eines Wiedererwägungsverfahrens wiederum setzt voraus, dass entweder auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten von Amtes wegen ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet worden ist. Das einmal eröffnete Wiedererwägungsverfahren kann nicht mehr durch einen Nichteintretensentscheid, sondern nur noch durch eine Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit durch einen Entscheid in der Sache selbst beendet werden. Wenn die Beschwerdegegnerin also tatsächlich geprüft hat, ob die Verfügung vom 26. April 2006 zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist, so muss die "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 als Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs als wiedererwägungsweise Bestätigung der Richtigkeit der Verfügung vom 26. April 2006 interpretiert werden.

    2. Nun hat der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin aber in seiner Aktennotiz vom

      7. März 2007, die zum Erlass der "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 geführt hat, darauf hingewiesen, dass trotz der nach dem Erlass der Verfügung vom 3. April 2006 (richtig:

      26. April 2006) eingetretenen Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin nicht wiedererwägungsweise die Verfügung vom 26. April 2006 anhand der Sachverhaltssituation am 26. April 2006 geprüft, sondern untersucht hat, ob eine erst nach dem 26. April 2006 eingetretene Sachverhaltsveränderung neu einen

      Rentenanspruch begründe. Damit würde es sich bei der "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 nicht um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 26. April 2006, sondern um eine Neuprüfung des Rentenanspruchs nach einer Sachverhaltsveränderung handeln, die nicht in die formelle Rechtskraft und in die materielle Wirksamkeit der Verfügung vom

      26. April 2006 eingreifen würde. Bei der Interpretation der "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 stehen also drei Varianten zur Auswahl. Der Wortlaut der "Mitteilung" lässt es nicht zu, eine dieser drei Varianten als die eindeutig zutreffende zu qualifizieren. Dies zwingt dazu, die "Entstehungsgeschichte", d.h. den Verlauf und den Inhalt des mit der "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens als Interpretationshilfe heranzuziehen.

    3. Die Beschwerdeführerin hat nicht auf die Verfügung vom 26. April 2006, mit der die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint hatte, reagiert. Sie ist offenbar nur an einer beruflichen Eingliederung interessiert gewesen, denn sie hat sich am 4. Mai 2006 bei der Beschwerdegegnerin nach den Finanzierungsmöglichkeiten für einen berufsbegleitend zu absolvierenden Kurs erkundigt. Die sich aus dem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 6. September 2006 ergebende zusätzliche Diagnose der Fingergelenks-Polyarthrose ist von der Beschwerdegegnerin zuerst nur auf den beruflichen Eingliederungsbedarf bezogen worden, wie insbesondere die Stellungnahme von Dr. med. B. vom RAD Ostschweiz vom 22. September 2006 auf die interne Anfrage vom 21. September 2006 "betreffend BM" zeigt. Erst in einer Notiz vom 11. Januar 2007 über eine telephonische Besprechung mit der Beschwerdeführerin taucht erstmals der Gedanke auf, dass die Rentenberechtigung nochmals geprüft werden sollte. Dieser Notiz lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dabei mündlich ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte. Die Bemerkung des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin ("Die Rentenfrage wird nochmals geprüft werden müssen") kann deshalb nicht als neues Gesuch der Beschwerdeführerin, sondern nur als persönliche Notiz des Sachbearbeiters zum weiteren Vorgehen interpretiert werden. Am 12. Januar 2007 hat derselbe Sachbearbeiter dann festgehalten, die berufliche Eingliederung könne (mit dem am 11. Januar 2007 erklärten Einverständnis) der Beschwerdeführerin abgeschlossen werden. Es müsse aber noch zur Rentenfrage Stellung genommen werden. Der Beschwerdeführerin sei noch ein 50%iges Pensum zumutbar. Die bereits in einem anderen Zusammenhang zitierte Notiz eines weiteren Sachbearbeiters der

      Beschwerdegegnerin vom 7. März 2007 ist zumindest in bezug auf die folgende Aussage klar: "Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass trotz Zunahme der Arbeitsunfähigkeit, abstellend auf den aktuellen Lohn, weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen ist". Damit steht fest, dass das Verwaltungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuprüfung eines allfälligen Rentenanspruchs nach einer vorausgegangenen rechtskräftigen Abweisung aufgrund einer seither eingetretenen Sachverhaltsveränderung gewesen ist. Dementsprechend hat sich auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. April 2007 zum Vorbescheid vom 9. März 2007 nur auf die Frage bezogen, ob eine nach der dem 26. April 2006 eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes neu eine rentenbegründende Invalidität zur Folge habe.

    4. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, warum die Beschwerdegegnerin in der "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 plötzlich vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuchs bzw. von einem von ihr angeblich durchgeführten Wiedererwägungsverfahren ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin hat in keiner Phase des nach dem 26. April 2006 weiterlaufenden Verwaltungsverfahrens ein gegen die rechtskräftige Verneinung eines Rentenanspruchs gerichtetes Wiedererwägungsgesuch gestellt. Insbesondere enthält auch die Stellungnahme zum Vorbescheid kein Wiedererwägungsgesuch. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ein gegen die Verfügung vom 26. April 2006 gerichtetes Wiedererwägungsverfahren eröffnet und durchgeführt hätte. Sämtliche Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin haben sich auf die Situation nach dem 26. April 2006 bezogen. Es ist auch nie die Frage aufgeworfen worden, ob die Verneinung eines Rentenanspruchs am 26. April 2006 falsch gewesen sein könnte. Unter diesen Umständen kann die "Mitteilung" vom

18. Mai 2007 entgegen ihrem widersprüchlichen Wortlaut weder als Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch noch als wiedererwägungsweise Bestätigung der Verfügung vom 26. April 2006 interpretiert werden. Die Beschwerdegegnerin hat nur geprüft, ob die neue Diagnose einer Fingergelenks-Polyarthrose bzw. eine damit verbundene Verminderung der beruflichen Leistungsfähigkeit neu einen Rentenanspruch entstehen lasse. Die "Mitteilung" vom 18. Mai 2007 muss demnach als verfügungsmässiger Abschluss eines Verfahrens zur erneuten Prüfung eines Rentenanspruchs aufgrund einer nach dem 26. April 2006 eingetretenen

Sachverhaltsveränderung interpretiert werden. Bei korrekter Interpretation hat das Verfügungsdispositiv also gelautet: Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

4.

    1. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Sozialversicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Das Gesuch um IV-Leistungen muss unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden (Art. 65 Abs. 1 IVV). Die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs setzt also voraus, dass ein Leistungsgesuch gestellt wird. Die Verwaltung hat nicht von sich aus, d.h. von Amtes wegen ein Verfahren zur Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs zu eröffnen. Es gilt das sogenannte Bewerbungsprinzip (vgl. Franz Schlauri, Grundstrukturen des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, S. 23 Fn. 27). Die Beschwerdeführerin hat sich am 17. März 2005 nur für berufliche Eingliederungsmassnahmen angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat rechtsprechungsgemäss angenommen, dass damit auch eine Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente erfolgt sei. Sie hat ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das sowohl der Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch der Prüfung eines Rentenanspruchs gedient hat. Am 26. April 2006 hat sie das Rentengesuch formell rechtskräftig abgewiesen, während das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der beruflichen Eingliederung der Beschwerdeführerin weiter gelaufen ist. Die erneute Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs unter Berücksichtigung einer nach dem 26. April 2006 eingetretenen Sachverhaltsveränderung hätte ein neues Rentengesuch vorausgesetzt, denn das Rentengesuch vom 17. März 2005 war ja abgewiesen worden. Es konnte keine Wirkung mehr entfalten, d.h. die nach dem 26. April 2006 erfolgte erneute Prüfung eines Rentenanspruchs konnte sich nicht auf die Anmeldung vom 17. März 2005 stützen.

    2. Trotz des Fehlens eines neuen Rentengesuchs hat die Beschwerdegegnerin nach dem 26. April 2006 ein neues Verfahren zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Auswirkungen der neuen Diagnose der Fingergelenks-Polyarthrose eröffnet. Damit hat die Beschwerdegegnerin den klaren

Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 IVV missachtet. Es stellt sich die Frage, ob das Fehlen einer Ausnahmebestimmung in Art. 29 Abs. 1 ATSG für Fälle wie den vorliegenden als ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke zu qualifizieren ist. Eine solche Ausnahmebestimmung müsste es zulassen, ein nach der rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs weiterlaufendes Verfahren zur Prüfung der beruflichen Eingliederung nach dem Eintritt einer möglicherweise erheblichen Sachverhaltsveränderung von Amtes wegen auf die Prüfung der Rentenberechtigung auszudehnen. Trotz des Bestehens einer besonderen Beziehung zwischen der versicherten Person und der Verwaltung in der Form der laufenden Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gibt es keinen ausreichenden Grund, die im sogenannten Bewerbungsprinzip zum Ausdruck kommende Eigenverantwortung der Versicherten aufzugeben. Im Fehlen einer entsprechenden Ausnahmebestimmung in Art. 29 Abs. 1 ATSG ist also keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke zu erblicken. Trotzdem hat das weiterlaufende Verfahren zur Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten bzw. die daraus entstehende besondere Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin eine vorliegend erhebliche Auswirkung gehabt. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich einen aus Treu und Glauben fliessenden Anspruch darauf, von der Beschwerdegegnerin über die mögliche Konsequenz der Sachverhaltsveränderung aufmerksam gemacht zu werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin mit einer sehr weit gehenden Interpretation des Grundsatzes der Verfahrensökonomie unterstellt, dass die Beschwerdeführerin auf einen entsprechenden Hinweis auf jeden Fall mit einem neuen Rentengesuch reagiert hätte, so dass auf die Formalie des tatsächlichen Einreichens einer Neuanmeldung habe verzichtet werden können. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bis zum Äussersten ausgenutzt, ohne es aber zu überschreiten. Da eine rentenerhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft war, waren die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin war also berechtigt, ohne Neuanmeldung die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin anhand des veränderten Sachverhalts neu zu prüfen.

5.

    1. Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand eines singulären und wohl steuerlich nach Ermessen festgesetzten Einkommens 2002 der Beschwerdeführerin aus der 2002/3 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Wirtin ermittelt. Da diese Einkommenszahl auf einer reinen Schätzung des Steueramtes beruhen dürfte und da nicht mehr ermittelt werden kann, ob allenfalls konjunkturelle, betriebswirtschaftliche gesundheitliche Gründe die volle Entfaltung der erwerblichen Leistungsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit als Wirtin behindert haben, kann das Valideneinkommen, d.h. das hypothetische Einkommen bei voller Gesundheit, nicht anhand eines für das Jahr 2002 im individuellen Beitragskonto der AHV verbuchten Betrages ermittelt werden. Die Krankheit hat bereits ca. 1984 begonnen. Damit scheiden auch die übrigen in der näheren Vergangenheit erzielten Einkommen aus, denn auch sie vermögen die hypothetische aktuelle erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit der nötigen Sicherheit zu belegen. Es bleibt nichts anderes übrig, als das Valideneinkommen ausnahmsweise anhand statistischer Werte zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Berufsanlehre absolviert, aber sie ist anschliessend nie in diesem Beruf tätig gewesen. Eine Rückkehr in diesen Beruf wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Gesundheitsschaden nicht mehr möglich, da die Anlehre dreissig Jahre zurückliegt. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Erlangung des Fähigkeitsausweises als Wirtin nicht als qualifizierte Berufsausbildung gewertet werden kann, weil die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht denjenigen einer Berufslehre entsprechen. Demzufolge muss die Beschwerdeführerin als Hilfskraft in der Gastronomie qualifiziert werden. Der Zentralwert der Bruttolöhne der weiblichen Hilfskräfte in der Gastronomie betrugen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2006 Fr. 3513.-, umgerechnet von 40 Wochenarbeitsstunden auf den schweizerischen Durchschnitt von 41,6 Wochenarbeitsstunden Fr. 3653.50 bzw. Fr. 43'842.-.

    2. Ausschlaggebender Faktor bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist in aller Regel die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nach den Angaben des Kantonsspitals St. Gallen vom 6. Mai 2006 durch die Fingergelenks-Polyarthrose nicht eingeschränkt. Diese zusätzliche Diagnose hat nur in qualitativer Hinsicht zu einer Verschlechterung geführt: Die Beschwerdeführerin kann keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr ausführen. Für körperlich leichte, sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne feinmotorischen Einsatz der Hände muss demnach weiterhin von der bereits bei der ursprünglichen Rentenprüfung ermittelten Arbeitsfähigkeit von 80% ausgegangen werden. Nun behauptet die Beschwerdeführerin aber, dass ihre ökonomisch verwertbare Arbeitsfähigkeit in der einzig zumutbaren, nämlich der konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit (Küchenund Buffethilfe in einem Restaurant) nur noch 50% betrage. Für jede andere Erwerbstätigkeit sei sie auch auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr vermittelbar. Der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt weist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus Arbeitsplätze auf, an denen sitzend körperlich leichte Hilfsarbeit verrichtet wird, die keinen feinmotorischen Einsatz der Hände verlangt. So erfüllen beispielsweise Überwachungsarbeiten an industriellen Produktionsautomaten die Anforderungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung an einen Arbeitsplatz stellen muss. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin als Küchenund Buffethilfe durchaus auch feinmotorische Arbeiten auszuführen (z.B. Gemüse rüsten, Salat anrichten, Getränke in Gläser giessen), so dass davon auszugehen ist, dass ein gelegentlicher feinmotorischer Einsatz der Hände möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin stehen somit auch Arbeitsplätze offen, an denen die Kontrolltätigkeit beispielsweise die gelegentliche Behebung einer Zufuhrstörung (ohne Kraftaufwand) an einem Fertigungsautomaten beinhaltet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe nur noch am konkreten Arbeitsplatz eine ökonomisch verwertbare Arbeitsfähigkeit und diese betrage lediglich 50%, erweist sich somit als nicht stichhaltig.

    3. Der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt weist geeignete Arbeitsplätze auf. Das zumutbare Invalideneinkommen ist deshalb nicht anhand des effektiv erzielten Lohnes, sondern anhand einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 80% ausgehend von

statistischen Einkommenswerten zu ermitteln. Arbeitsplätze, die für die Beschwerdeführerin geeignet sind, stehen nicht in allen Branchen zur Verfügung. Am ehesten finden sich solche Arbeitsplätze in der metallverarbeitenden und in der Nahrungsmittelindustrie. Der Zentralwert der Bruttolöhne weiblicher Hilfskräfte betrug im Jahr 2006 in diesen beiden Branchen Fr. 4013.- und Fr. 3794.-, umgerechnet auf den schweizerischen Durchschnitt von 41,6 Wochenarbeitsstunden Fr. 4173.50 und Fr.

3945.75. Die entsprechenden Jahreslöhne von Fr. 50'082.- und Fr. 47'349.liegen deutlich über dem Valideneinkommen. Zur Verhinderung invaliditätsfremder, d.h. nicht durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkter Einflüsse auf die Invaliditätsbemessung ist deshalb von einem Einkommen auszugehen, das dem Valideneinkommen entspricht. Trägt man den Konkurrenznachteilen auf dem Markt für geeignete Hilfsarbeiten, denen die Beschwerdeführerin gegenüber gesunden Konkurrentinnen für eine Arbeitsstelle ausgesetzt wäre, durch einen Abzug von 10% (ein sogenannter Teilzeitnachteil ist nicht ausgewiesen, vgl. die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Resultate auf nationaler Ebene, S. 25 Tabelle T6*) Rechnung, so resultiert bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 31'566.-. Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse beträgt Fr. 12'276.-, der Invaliditätsgrad demnach 28%. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Da die arbeitsvermittlungsspezifische Invalidität weiter besteht, kann die Beschwerdeführerin nach dem Verlust der Stelle als Küchen-/Buffethilfe wieder ein Gesuch um Arbeitsvermittlung stellen. Die rechtskräftige Einstellung der Arbeitsvermittlung vom 18. Mai 2007 steht dem nicht entgegen.

6.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat als Folge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Präsidialverfügung vom 17. August 2007 einen Anspruch auf Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 95 Abs. 1 VRP/SG,

Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 282 ZPG/SG). Deshalb wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Beschwerdeführerin hat auch einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung zulasten des Staates (Art. 61 lit. f und g ATSG, Art. 98bis und 99 VRP/SG, Art. 282 ZPG/SG). Die

Entschädigung, welche vorliegend nach Aufwand und Bedeutung der Streitsache (Art. 61 lit. g ATSG) mit Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist, muss in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.reduziert werden.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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